Die EU Datenschutz-Grundverordnung

Datenschutzgrundverordnung – Eine kurze Betrachtung

Seit dem 25. Mai 2018 gilt in alle Mitgliedstaaten der EU die Verordnung (EU) 2016/679, die sogenannte Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Die EU-DSGVO ersetzt in vielen Fällen das nationale Recht, Gesetze wiederum, die der EU-DSGVO widersprechen dürfen seit dem Inkrafttreten nicht mehr angewendet werden.

Die Beachtung der strengen Datenschutzverordnung ist dabei grundsätzlich für alle beruflichen Branchen verbindlich, die mit personenbezogenen Daten arbeiten.


Gegenstand der EU-DSGVO

Artikel 1 EU-DSGVO Abs. 1-3

Die Verordnung regelt und vereinheitlicht europaweit die Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentlichen Stellen. Dies dient einerseits dem Schutz personen-bezogener Daten, andererseits der Gewährleistung des freien Datenverkehrs innerhalb der EU.
Die Verordnung sieht vor, dass Unternehmen mit Tätigkeiten in datenschutzrechtlich besonderer Sicht fortan von einem extra abgestellten Datenschutzbeauftragten kontrolliert werden müssen.

Artikel 37 Abs. 1 EU-DSGVO

Ein Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden, wenn personenbezogene Daten (z. B. Arbeitnehmerdaten in der Personalabteilung, Kunden- und Interessentendaten) automatisiert verarbeitet werden:

  • in allen öffentlichen Behörden
  • in nicht-öffentlichen Stellen, wenn mehr als neun Personen ständig Daten verarbeiten oder Zugriff auf diese haben

Die Grenze entfällt ab einem bestimmten Risiko, wenn Verfahren eingesetzt werden, die einer Vorabkontrolle unterliegen oder eine volle Automatisierung der Erfassung erfolgt.

Artikel 39 EU-DSGVO / §7 BDSG

Aufgaben nach DSGVO:

  • Unterrichtung und Beratung über Pflichten
  • Überwachung der Einhaltung der Verordnung
  • Beratung bei der Durchführung einer Datenschutzfolgen-abschätzung
  • Zusammanarbeit mit der Aufsichtsbehörde
  • Anlaufstelle für Aufsichtsbehörden

Aufgaben nach BDSG:

  • Überwachung
  • Unterstützung bei der Datenschutzfolgenabschätzung
  • Arbeiten nach dem risikobasierten Ansatz
  • Führen von Verzeichnissen

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